{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet, frei von Lücken sowie Widersprüchen und beruht auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen. Der Gutachter hat zudem hinreichende Sachkenntnisse und die erforderliche Unbefangenheit. Er liefert dem Gericht die fachspezifischen Informationen, über welche es selbst nicht verfügt, weshalb dem Gutachten ein erhöhter Beweiswert zukommt. Die von den Beschwerdeführern am 8. April 2015 dagegen geäusserte Kritik vermag am Beweiswert des Gutachtens nichts zu ändern. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.5 |\n||||||||||||\n|\n4.5.1 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, bei der streitbetroffenen Zufahrt handle es sich um eine Neuanlage, ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr ergibt sich, dass die Zufahrt bereits seit längerer Zeit von Anwohnern genutzt wurde, um ihre Fahrzeuge auf dem Areal auf einem der insgesamt etwa 18 Parkplätze abzustellen. Dies erhellte sich auch anlässlich des Augenscheins vom 18. Dezember 2014. Sodann bleibt der Bereich zwischen der Zufahrt zur Anlage und der Kantonsstrasse aufgrund des geplanten Bauvorhabens bis auf einige sicherheitstechnische Vorkehrungen weitgehend unverändert, was ebenfalls für eine bereits bestehende Anlage spricht. Ferner geht das Gutachten zu Recht davon aus, dass eine Signalisation bereits vor dem vorinstanzlichen Verfahren vorhanden war. Zumindest bestand vor dem Linksabbiegeverbot ein Rechtsabbiegegebot, was durch die Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Dabei ist aber auch unerheblich, ob das Linksabbiegeverbot erst im Beschwerdeverfahren angebracht wurde. So führte die Kantonspolizei explizit aus, dass bis zur Inbetriebnahme der Tiefgarage eine amtliche Publikation sowie eine Meldung an sie zu erfolgen habe, was den Beschwerdegegnern 1 in Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids als Auflage aufgetragen wurde. Die Beschwerdegegner 1 sind somit ohnehin dazu angehalten, eine rechtmässig verfügte Signalisation nachzuholen. Sodann bringt der Beschwerdegegner 3 zwar selbst vor, dass eine gewisse Erhöhung des Verkehrsaufkommens wahrscheinlich sei. Diese sei aber nicht als erheblich einzustufen, was sich sowohl mit der Ansicht der Kantonspolizei als auch mit den Ausführungen im Gutachten deckt. Gegenteiliges vermögen die Beschwerdeführer nicht nachzuweisen. Es ist daher von keiner massgeblich veränderten Verkehrslage sowie keiner Zweckänderung der Zufahrt auszugehen. Schliesslich ist dem Gutachten darin beizupflichten, dass es für die Qualifikation als bestehende Anlage oder Neuanlage nicht massgebend ist, wie weit die geplante Tiefgarage von der Einfahrt in die Kantonsstrasse entfernt ist. Demgemäss ist die geplante Zufahrt zur Überbauung nicht als Neuanlage zu qualifizieren. Die Anlage ist damit bereits erschlossen. Es gilt folglich zu prüfen, ob die bestehende Erschliessung genügend ist oder ob wegen des geplanten Bauvorhabens Veränderungen vorzunehmen sind. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.5.2 Bei der Beurteilung der Beobachtungsdistanz beim Knotenpunkt Torausfahrt/Kantonsstrasse führt die Kantonspolizei richtig an, dass die Empfehlungen des VSS heranzuziehen sind. Dabei ist die VSS-Norm 640 273a einschlägig, welche innerorts eine Beobachtungsdistanz von 3,0 m vorsieht, die bei bestehenden Anlagen auf 2,5 m reduziert werden kann. Bei den VSS-Normen handelt es sich allerdings um Empfehlungen, die nicht behördenverbindlich sind. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Kantonspolizei gelangte zum Schluss, dass eine Vorverlegung der Haltelinie um 1,5 m weg vom Tor Richtung Kantonsstrasse ausreichend sei, um der Verkehrssicherheit nachzukommen. Dem widerspricht das Gutachten, da sowohl auf die Kantonsstrasse als auch auf den Gehweg eine minimale Beobachtungsdistanz von 2,5 m nicht unterschritten werden dürfe. Zwar sei die Beobachtungsdistanz auf die Kantonsstrasse mit einer um 1,5 m vorverlegten Haltekante ausreichend. Hingegen werde dadurch kein ausreichendes Sichtfeld auf das Trottoir und die dortigen Fussgänger erreicht. Daraus folgt, dass die Beobachtungsdistanz mit einer um 1,5 m vorverlegten Haltekante ungenügend ist und sich nicht damit rechtfertigen lässt, dass keine Sicherheitsprobleme bzw. Unfallereignisse an der entsprechenden Stelle aktenkundig sind. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist vielmehr die Einhaltung der VSS-Norm 640 273a geboten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDas Gutachten zeigt mit einer weiteren Vorverlegung der Haltekante sowie einer Verlängerung der seitlichen Begrenzung um 1 m aber eine einfache bauliche Massnahme auf, wie die Verkehrssituation optimiert werden könnte. Dieser Lösung ist den Vorzug zu geben, da wie dargelegt die Anlage (noch) ungenügend erschlossen ist. Damit würde der Verkehrssicherheit Genüge getan. Die dadurch entstehende Restbreite des Trottoirs erscheint zudem ausreichend, damit der Verkehrsfluss der Fussgänger nicht erheblich beeinträchtigt würde. Insgesamt erscheint die Lösung sachgerecht, sachbezogen und genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da sie erforderlich, geeignet und zumutbar ist. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}