{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3.5 Am 24. Oktober 2013 nahm die Kantonspolizei nach einer verkehrspolizeilichen Prüfung nochmals Stellung. Es handle sich um einen stark frequentierten Strassenabschnitt. Die Geschwindigkeit sei auf 50 km/h begrenzt. Die erforderliche Knotensichtweite gemäss VSS Norm 640 273a bei der Ausfahrt über das Trottoir könne eingehalten werden. Es seien keine unmittelbaren Sichthindernisse gegeben. Die Verkehrssicherheit sei damit grundsätzlich gewährleistet, wobei ein \"Linksabbiegen\" Richtung Glarus Süd erschwert sei. Insgesamt könne dem Baugesuch nur unter Auflagen entsprochen werden. So seien der linke und rechte Bereich der Zufahrt zur Kantonsstrasse von sichthemmenden Gegenständen freizuhalten. Beim Überqueren des Trottoirs müsse den Fussgängern und fahrzeugähnlichen Geräten der Vortritt gewährt werden. Ferner seien die auf der Kantonsstrasse befindlichen Fahrzeuge gegenüber denjenigen von der streitbetroffenen Parzelle her vortrittsberechtigt. Die Ein- und Ausfahrt zur geplanten Tiefgarage sei so zu gestalten, dass sich keine Rückstaus bilden würden. Schliesslich dürfe die Einfahrt in die Kantonsstrasse nur in Richtung Norden erfolgen, weshalb eine Beschilderung \"Rechtsabbiegen\" anzubringen sei. Eine solche Beschränkung müsse durch die Kantonspolizei verfügt und im Amtsblatt publiziert werden, weshalb frühzeitig vor Inbetriebnahme der Tiefgaragenanlage ein entsprechender Antrag einzureichen sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3.6 Das kantonale Tiefbauamt nahm am 21. November 2013 Stellung. Es legte dar, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage Zu- und Wegfahrmöglichkeiten zu den angrenzenden Liegenschaften zulässig seien, wenn die Vorschriften gemäss VSS Norm 640 273a eingehalten würden. Ausserhalb einer solchen Ortslage sei eine solche Zufahrt als Sondernutzung zu qualifizieren, womit eine Bewilligungspflicht der Strassenbaubehörde verbunden sei. An die Qualität einer solchen Zufahrt seien überdies erhöhte Anforderungen zu stellen und es sei nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Liegenschaft rückwärtig erschlossen werden könne, damit der Verkehrsfluss auf der Kantonsstrasse nicht beeinträchtigt werde. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3.7 Die Kantonspolizei ergänzte am 5. Februar 2014, dass es sich bei der streitbetroffenen Ein-/Ausfahrt um eine seit Jahrzehnten bestehende Toranlage handle, welche von einer stattlichen Mauer umgeben sei und auf ein 4,4 m breites Trottoir münde. Das Bauprojekt sehe eine Tiefgarage vor, welche über diese Zufahrt erschlossen werde. Die künftige Verkehrsfrequenz entspreche in etwa der bisherigen Situation, da die heute bestehenden 18 Parkplätze nur auf 26 erhöht werden würden. Eine Sicherheitsproblematik oder Unfallereignisse seien bei der streitbetroffenen Zufahrt nicht aktenkundig. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Verkehrsablauf nach Erstellung der geplanten Baute unverändert sei, weshalb kein Grund ersichtlich sei, dass der Verkehr nicht sicher abgewickelt werden könne. Aufgrund der unproblematischen Situation sei es ausreichend, wenn die Haltelinie nur etwa 1,5 m vor das Tor anstatt – wie in der VSS Norm 640 273a gefordert – 2,5 m vorverlegt und mit seitlichen Abgrenzungen versehen werde. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.4 |\n||||||||||||\n|\n4.4.1 Anlässlich des Augenscheins vom 18. Dezember 2014 erachtete das Verwaltungsgericht die Frage der genügenden Erschliessung als nicht hinreichend geklärt, weshalb es bei der I.______AG ein Verkehrsgutachten in Auftrag gab. Im Gutachten vom 25. Februar 2015 kam die I.______AG zum Schluss, die Befahrbarkeit der bestehenden Zu-/Wegfahrt sei für Personenwagen gewährleistet. Lastwagen (LKW) sei es hingegen nur möglich, aus Richtung Norden her auf das Areal zu- und davon wegzufahren. Ein Kreuzen im Torbereich sei ebenfalls nicht möglich, weshalb ein solches arealintern gewährleistet werden müsse. Das Sichtfeld auf das Trottoir sei durch die bestehende Infrastruktur ungenügend. Mit einfachen baulichen Massnahmen könne dem jedoch begegnet werden. So seien die seitlichen Begrenzungen (Pfosten und Ketten) zur Kantonsstrasse hin um etwa 1 m zu verlängern, womit die Distanz vom Tor zur Haltekante etwa 2,5 m betragen würde. So könne die Beobachtungsdistanz gemäss VSS Norm 640 273a eingehalten werden. Sodann werde die Kantonsstrasse durch den Verkehr aus der geplanten Überbauung nicht massgeblich belastet. Durch die bestehende Signalisation werde ein Linksabbiegen unterbunden, weshalb der aus dem Areal fahrende Lenker nur den von Süden herkommenden Verkehr zu beachten habe. Ferner sei mit keinen massgeblichen Rückstaus auf der Kantonsstrasse zu rechnen, obschon die Türöffnung eine gewisse Zeit benötige und ein Kreuzen im Torbereich nicht möglich sei. Schliesslich sei eine bauliche Veränderung des nördlichen Inselkopfes zu empfehlen, wodurch das Linksabbiegeverbot unterstützt würde. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.4.2 Bei einem vom Gericht eingeholten Gutachten wie dem vorliegenden, darf der Richter bei Fachfragen nicht ohne triftigen Grund von den Darlegungen des Gutachters abweichen. Allfällige Abweichungen von einem nicht nachvollziehbaren und nicht schlüssigen Gutachten hat er zu begründen (vgl. BGer-Urteil 2C_823/2008 vom 21. Juli 2009 E 3.3). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}