{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n4.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 2. Juni 1979 (RPG) ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass das zu bebauende Land erschlossen ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Das anwendbare kantonale Recht enthält keine weitergehenden Vorschriften bezüglich der verkehrsmässigen Erschliessung von Grundstücken. Praxisgemäss sind daher die entsprechenden Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) beizuziehen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.2 |\n||||||||||||\n|\n4.2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Frage der Erschliessung nur ungenügend abgeklärt, in dem sie die Baubewilligung erteilt und erst daraufhin die notwendigen Berichte der Kantonspolizei Glarus eingeholt habe. Hinzu komme, dass sich die Berichte der Kantonspolizei inhaltlich widersprechen würden. Des Weiteren bestehe zwar eine Zufahrt zum streitbetroffenen Grundstück, diese werde momentan aber anders genutzt, als durch das Bauvorhaben beabsichtigt werde. Im Ergebnis liege durch diese Zweckänderung eine Neuanlage vor, weshalb die entsprechenden VSS-Normen zu erfüllen seien. Wenn die Normen anzuwenden seien, sei das streitbetroffene Grundstück nur ungenügend erschlossen. Ein Indiz für das Vorliegen einer Neuanlage sei die Beschilderung \"Linksabbiegen verboten\". Diese sei erst während des vorinstanzlichen Verfahrens und ohne amtliche Publikation erfolgt. Ferner handle es sich bei der Torausfahrt der streitbetroffenen Anlage um einen höchst sensiblen Verkehrsknotenpunkt, weil die Ausfahrt in die stark frequentierte Kantonsstrasse münde. In Berücksichtigung der zu erwartenden Mehrfrequenz von der geplanten Anlage her sei ebenfalls von einer nur ungenügenden Erschliessung auszugehen. Im Übrigen falle eine Ausnahmebewilligung ausser Betracht, da die hierfür zu erfüllenden Auflagen nicht realisierbar seien. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.2.2 Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 sind hingegen der Meinung, dass sich die Berichte der Kantonspolizei nicht widersprechen, vielmehr ergänzen würden. Es sei keine bessere Erschliessungsmöglichkeit als die bestehende Zufahrt via Kantonsstrasse ersichtlich. Die vorverlegte Haltelinie zur Kantonsstrasse, die seitliche Begrenzung der Ausfahrt sowie das Linksabbiegeverbot würden der Verkehrssicherheit ausreichend Rechnung tragen. Ferner werde die Zufahrt bereits heute von Anwohnern genutzt und diene als Zugang zu 18 bis 20 Parkplätzen. Eine Neuanlage bestehe deshalb nicht, weshalb auch die VSS-Normen nicht einschlägig seien. Hinzu komme, dass Letztere nur als Empfehlung zu werten seien. Es sei nur eine geringe Mehrfrequenz durch den Anlagenbau zu erwarten, weshalb die zusätzlichen Weg- und Zufahrten auf die Kantonsstrasse vernachlässigbar seien. Die Beschwerdeführer würden diesbezüglich in der Annahme fehl gehen, dass eine Mehrfrequenz ausschliesslich während den Stosszeiten zu erwarten sei. Das Linksabbiegeverbot diene dem Verkehrsfluss. Es gelte zu berücksichtigen, dass die Beschilderung während des Beschwerdeverfahrens nur eine Verschärfung bedeutet habe. Im Übrigen sei ein Kreuzen der Fahrzeuge hinter der Toreinfahrt uneingeschränkt möglich. Es herrsche deshalb in der Toreinfahrt keine Behinderungsgefahr durch entgegenkommende Fahrzeuge. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.2.3 Der Beschwerdegegner 3 entgegnet ebenfalls, dass es sich nicht um eine Neuanlage handle. Die Vorgaben gemäss VSS-Norm 640 273a seien zudem eingehalten. Es sei zwar richtig, dass eine gewisse Erhöhung der Verkehrsfrequenz durch den Anlagenbau zu erwarten sei. Diese sei aber nicht erheblich bzw. halte sich in Grenzen. Dass sich durch die Mehrfrequenz ein übermässiger Rückstau bilde, sei eine reine Mutmassung und werde nicht substantiiert dargelegt. In baulicher Hinsicht sei an der Zufahrt zum Grundstück nichts zu beanstanden. Ferner werde der Verkehrssicherheit mit den aufgetragenen Auflagen ausreichend Rechnung getragen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3 |\n||||||||||||\n|\n4.3.1 Aus dem Mitbericht der Kantonspolizei vom 17. Dezember 2012 ergibt sich, dass den eingereichten Planunterlagen bzw. dem Baubeschrieb die für die Beurteilung notwendigen Pläne für ein Parkplatzkonzept sowie für die Einfahrt zur Kantonsstrasse fehlten. Diese seien nachzureichen, wobei allfällige Forderungen und Auflagen aus der Nachbeurteilung ausdrücklich vorbehalten blieben. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3.2 Aus der Stellungnahme der kantonalen Abteilung Tiefbau vom 14. Januar 2013 lässt sich einzig entnehmen, es sei darauf zu achten, dass kein Oberflächenwasser vom privaten Grundstück auf das Trottoir sowie die Kantonsstrasse gelangen könne. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3.3 In der Baubewilligung vom 20. März 2013 hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, dass die geplante Tiefgarage mit 26 Abstellplätzen von der Kantonsstrasse her bereits über die bestehende Zufahrt erschlossen sei. Die Frage der Erschliessung sei im Vorfeld unter Einbezug der kantonalen Fachstellen eingehend geprüft worden. Man sei zum Schluss gekommen, dass die bestehende Zufahrt die geeignetste Lösung darstelle. Eine entsprechende Zustimmung für die Ein- und Ausfahrt liege sowohl von der kantonalen Abteilung Tiefbau als auch von der Kantonspolizei vor. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.3.4 Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins vom 17. Oktober 2013 führte die Kantonspolizei weiter aus, dass die Unterlagen zum Parkplatzkonzept sowie zur Zufahrt von der Kantonsstrasse her nicht eingereicht worden seien. Das Verkehrsaufkommen in der Gemeinde Näfels sei zunehmend und man habe an dem vorliegenden Knotenpunkt einen starken Strassenverkehr, viele Fussgänger und insbesondere auch einen Schulweg. |"}