{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n3.3.2 Im Mitbericht der Fachstelle Denkmalpflege vom 6. Dezember 2012 wird ausgeführt, dass das Bauvorhaben in Bezug auf Denkmalpflege und Ortsbildschutz überprüft worden sei. Es hätten Sitzungen mit Bauherrschaft, Gemeinde und Denkmalpflege stattgefunden, worauf die dabei geäusserten Anliegen der Fachstelle Denkmalpflege ins Projekt aufgenommen worden seien. Die Aufgliederung der kleinen Siedlung in vier Volumen entspreche der Körnigkeit der Bauten in der Umgebung und die geplante kubische Ausgestaltung sei unauffällig und traditionell. Bei der Farbgebung sei in der historischen Umgebung der Pfarrkirche Zurückhaltung zu üben. Die Überbauung passe sich mit der in der Nachbarschaft üblichen Einfriedung gut in das gewachsene Ortsbild ein. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.3.3 Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. März 2013 entspricht das Bauvorhaben grundsätzlich den Anforderungen der Dorfkernzone sowie des Ortsbild- und Umgebungsschutzes. Es sei bereits im Vorfeld zur Baueingabe mit der kantonalen Denkmalpflege besprochen worden, womit die denkmalpflegerischen Auflagen bereits in die Projektbearbeitung miteingeflossen seien. Das Vorhaben trage den Ansprüchen der Denkmalpflege Rechnung. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.3.4 Am 31. Oktober 2013 ergänzte die Fachstelle Denkmalpflege, dass kein Einbezug des BAK erforderlich sei, wenn nicht unmittelbar an der Pfarrkirche selbst bauliche Veränderungen vorzunehmen seien. Sodann sei man zum Schluss gekommen, dass die geplante Überbauung dem Ortsbild nicht abträglich sei, zumal die Bauordnung von Näfels an dieser Stelle eine solche vorsehe. Schliesslich sei ihr erster Bericht aufgrund der vorangegangenen Projektentwicklung nur kurz ausgefallen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDem E-Mail von J.______, Jurist beim Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI), BAK, an die Fachstelle Denkmalpflege vom 31. Oktober 2013 lässt sich entnehmen, dass im Falle der Pfarrkirche keine explizite Verpflichtung ersichtlich ist, bei Bauten in deren Umgebung das Einverständnis des BAK einzuholen. Allerdings sei ein Einbezug des BAK dann sinnvoll, wenn das geschützte Objekt durch eine Baute beeinträchtigt werden könnte. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.4 Wie bereits ausgeführt, liegt die streitbetroffene Parzelle in einem Gebiet mit Ortsbild- und Umgebungsschutz. Hinzu kommt, dass der Bundesrat den gesamten Dorfkern der Gemeinde Näfels im ISOS aufgenommen hat. Diese Umstände führen jedoch nicht dazu, dass im geschützten Gebiet sämtliche Bauvorhaben von vornherein verboten wären. Vielmehr hatte die Baubewilligungsbehörde eine Interessenabwägung vorzunehmen und im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu evaluieren, ob sich das geplante Bauprojekt mit dem Ortsbildschutz verträgt bzw. dem Bauvorhaben keine höherrangigen Rechte entgegenstehen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nSoweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Ortsbildschutz nur ungenügend abgeklärt, indem sie sich auf die Berichte der Fachstelle Denkmalpflege abgestützt habe, ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr lässt sich den Akten entnehmen, dass die Fachstelle bereits bei der Projektausarbeitung miteinbezogen wurde. So war man sich bereits vor der Ausarbeitung des Projekts offensichtlich bewusst, dass es sich um ein sensibles Baugebiet handle. Dass die erste Stellungnahme der Fachstelle Denkmalpflege in der Folge nur sehr kurz ausfiel, kann den Beschwerdegegnern aber nicht zum Nachteil gereichen. Einerseits wurde bereits im ersten Bericht dargelegt, dass man sich vorgängig mit dem Bauprojekt befasst habe, wovon auch die Beschwerdeführer Kenntnis nehmen konnten. Andererseits erwähnte die Fachstelle in ihrem ersten Bericht die Farbgebung sowie die Gestaltungsweise der geplanten Gebäude, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie sich mit dem Ortsbildschutz befasste. Sodann nahm sie auf Antrag hin nochmals Stellung und legte nachvollziehbar dar, weshalb das Bauvorhaben aus ortsbild- sowie denkmalschutztechnischer Sichtweise unproblematisch sei und weshalb auf ein eingehende Prüfung durch das BAK verzichtet werden könne. So erfahren die umliegenden geschützten Objekte keine direkten baulichen Einwirkungen. Auch das BAK war in seinem E-Mail an die Fachstelle offenbar der Ansicht, dass keine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben ersichtlich sei, ansonsten sein Einverständnis notwendig gewesen wäre. Sodann wird der geschützte Teil der Umgebungsmauer durch das Bauprojekt nicht tangiert, da das Zufahrtstor und der Zufahrtsbereich nicht geschützt sind. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Abklärung des Ortsbild- und Umgebungsschutzes durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden ist. Sie durfte sich im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens auf die rechtsgenüglichen Berichte der Fachstelle Denkmalpflege stützen, wonach die Gebäude sich gut in die Umgebung einfügen würden, was im Übrigen auch den durch das Gericht aus dem Augenschein gezogenen Erkenntnissen entspricht. Somit scheitert die Rüge der Beschwerdeführer in Bezug auf den Ortsbild-, Denkmal- und Umgebungsschutz. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass das Bauvorhaben in verkehrstechnischer Hinsicht ungenügend erschlossen sei. Insbesondere vertrage sich die Zufahrt zur Kantonsstrasse nicht mit der Verkehrssicherheit. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}