{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n3.2.1 Die Beschwerdeführer sehen den Ortsbildschutz als den eigentlichen Grund, weshalb sie sich gegen das geplante Bauvorhaben der Beschwerdegegner 1 zur Wehr setzen. Das streitbetroffene Grundstück liege nämlich zu einem grossen Teil im Ortsbildschutz-, der restliche Teil im Umgebungsschutzgebiet. Zudem lägen diverse geschützte Objekte in unmittelbarer Nähe zum geplanten Bauprojekt. Dazu gehöre auch die Umgebungsmauer, welche entlang der Kantonsstrasse verlaufe. Die Frage des Orts- und Denkmalschutzes sei nur ungenügend abgeklärt worden, indem man sich bei der Beurteilung einzig auf den äusserst knappen Mitbericht der Fachstelle Denkmalpflege vom 6. Dezember 2012 abgestützt habe. Letztere nehme weder Bezug auf die bestehende rechtliche Ordnung, noch erwähne sie die Ortsbildschutzzone sowie die umliegenden geschützten Objekte. Sie lege nicht dar, weshalb dem Bauprojekt eine Blankobewilligung zu erteilen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner 3 den Bericht der Fachstelle Denkmalpflege vom 31. Oktober 2013 als fachlich detaillierten Amtsbericht erachtet habe. Dieser umfasse lediglich eine Seite und nehme einzig dazu Stellung, weshalb das BAK nicht beigezogen werden müsse. Zum Bauvorhaben selbst führe das Amt nur kurz aus, dass die Überbauung dem Ortsbild nicht abträglich sei. Im Ergebnis seien die beiden Berichte nur als eine voreingenommene Haltung zu werten. Insgesamt sei das Amt seinen Aufgaben nur ungenügend nachgekommen, weshalb ein Bericht der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission sowie ein neutrales Gutachten einzuholen seien. Dabei habe die Baubewilligungsbehörde zwar ein gewisses Ermessen, dieses sei aber pflichtgemäss auszuüben. Da es sich vorliegend um ein Bauprojekt in einem äusserst sensiblen Bereich handle und diesbezüglich kaum ein extremerer Fall denkbar sei, wäre bereits die Beschwerdegegnerin 2 zur Einholung eines neutralen Gutachtens angehalten gewesen. Sodann sei der Schutz der Kirchenumgebung, der umliegenden geschützten Objekte sowie des Freulerpalastes nicht nur ihr Anliegen, sondern auch dasjenige von vielen weiteren Einwohnern der Gemeinde Näfels, wofür die ins Recht gelegte Unterschriftensammlung spreche. Ferner sei eine weniger einschneidende Ausführung der geplanten Bauten möglich, welche dem bestehenden Charakter des betroffenen Quartiers besser gerecht werde. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.2.2 Die Beschwerdegegner 1 bestreiten, dass das Bauprojekt aus ortsbild- und denkmalschützerischer Sicht problematisch sei. So sei die Fachstelle Denkmalpflege bereits bei der Ausarbeitung des konkreten Baugesuchs kontaktiert worden, weshalb diese vor der Projektierung des Bauvorhabens miteinbezogen worden sei. Die von ihr geäusserten Anliegen seien vollständig in das Baugesuch miteingeflossen. Folglich habe sich eine mehrseitige Begründung erübrigt. Des Weiteren sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin 2 kein neutrales Gutachten einholen müsse. Letztere sei in pflichtgemässem Ermessen zum Schluss gekommen, dass ein Gutachten nicht notwendig sei. Ferner sei es offensichtlich, dass die Beschwerdeführer mit den beantragten Projektänderungen einzig ihre eigenen Interessen verfolgten und nicht eine Verbesserung des Ortsbildes anstrebten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 bringt vor, dass nur ein Drittel der Liegenschaft im Ortsbildschutzgebiet der Gemeinde Näfels liege. Hinzu komme, dass die Zusammenarbeit zwischen Baubewilligungsbehörde, Bauherren und Denkmalpflege dazu geführt habe, dass die Fachstelle Denkmalpflege zur Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Ortsbildschutz gelangt sei. Da dies bereits im Vorfeld abgeklärt worden sei, sei der Mitbericht knapp ausgefallen. Er enthalte aber alles für die Beurteilung nach Art. 47 RBG Notwendige. Sodann habe die Fachstelle Denkmalpflege in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2013 zu den Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung genommen. Dieses Schreiben sei nicht als üblicher Mitbericht, sondern vielmehr als rechtliche Stellungnahme anzusehen. Ferner füge sich das Bauvorhaben gut in die Umgebung ein und stelle keine Konkurrenz zur Pfarrkirche dar, weshalb kein neutrales Gutachten einzuholen sei. Es seien auch keine weiteren Schutzvorgaben oder spezielle Vorschriften für die Bebauung in der Kirchenumgebung gegeben. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.2.4 Der Beschwerdegegner 3 führt aus, dass den kommunalen Behörden in der Angelegenheit des Landschafts- und Denkmalschutzes eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukomme. Man habe sich deshalb auf die Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 gestützt, wonach das streitbetroffene Projekt die ortsübliche Bauweise in moderner Art und Weise aufnehme und sich überdies gut in das gewachsene Ortsbild eingliedere, was die kantonale Denkmalpflege bestätige. Es gebe keinen Anlass anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 dies nur ungenügend abgeklärt habe. Folglich seien zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts keine weiteren Stellungnahmen oder ein neutrales Gutachten notwendig gewesen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.3 |\n||||||||||||\n|\n3.3.1 Das Dorf Näfels ist als verstädtertes Dorf als Ortsbild von nationaler Bedeutung im ISOS eingetragen. Sodann ist die Pfarrkirche im Verzeichnis der geschützten Baudenkmäler in Anhang 4 BO aufgelistet. Daneben liegt ein Teil der streitbetroffenen Parzelle in der Ortsschutzzone und in der Umgebungsschutzzone der Pfarrkirche. Schliesslich ergibt sich aus dem Anhang des Nutzungsplans Talgebiet 2005, dass die Umgebungsmauer der Parzelle entlang der Kantonsstrasse als schützenswert eingetragen ist |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}