{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.3.4 Von den Beschwerdeführern wird zu Recht nicht behauptet, die streitbetroffene Parzelle sei im Zonenplan des Ortsteils Näfels als Gebiet mit einer Überbauungsplanpflicht bezeichnet. Solche Gebiete lassen sich nur ausserhalb der Dorfkernzone finden. Sodann fällt das Bauvorhaben nicht unter die in Art. 66 BauV erwähnten Bauten und Anlagen. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht aus anderen Gründen davon ausging, es lägen erhebliche Auswirkungen vor, welche einen Überbauungsplan als notwendig erscheinen liessen. Sie holte die für ihre Beurteilung notwendigen Berichte von Fachstellen ein und kam zum Schluss, dass sich das Bauprojekt gut in die Umgebung bzw. das Orts- und Landschaftsbild einfüge sowie mit den nachbarschaftlichen Interessen vereinbar sei. Dass diese Auffassung zumindest vertretbar erscheint, zeigte sich insbesondere auch am vorgenommenen Augenschein, in welchem namentlich zu Tage trat, dass die Wirkung der geschützten Pfarrkirche und deren Umgebung sowie das geschützte Ortsbild von Näfels durch das geplante Bauvorhaben kaum beeinträchtigt werden.\n|\n||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführer rügen sodann, dass das geplante Bauvorhaben nicht mit dem Ortsbild- sowie Denkmalschutz vereinbar sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.1 Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung. Dadurch wird dargetan, dass das entsprechende Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Gestützt auf Art. 5 NHG erliess der Bundesrat die Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS vom 9. September 1981), in welchem die jeweiligen Ortsbilder aufgelistet sind. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDer Begriff der ungeschmälerten Erhaltung ist dabei so zu verstehen, dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet aber nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll jedoch gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden. Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen Schutzzielen zu messen (BGE 123 II 256 E. 6a, mit Hinweisen). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nSodann sieht Art. 47 Abs. 1 RBG vor, dass Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen sind, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Befindet sich die zu beurteilende Baute in der Umgebung von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten, so hat sie bezüglich Gestaltung und Einordnung erhöhten Anforderungen zu genügen (Art. 47 Abs. 2 RBG). Eine gute Gesamtwirkung wird gemäss Art. 67 Abs. 1 BauV insbesondere dann erreicht, wenn Stellung, Form, Abmessungen, Proportionen, Materialisierung, Farbgebung, Funktionen und Konstruktion gut aufeinander abgestimmt sind (lit. a) und die Bauten, Freiräume und Anlagen eine gute Beziehung zur Umgebung aufweisen bzw. durch Formgebung, Farbgestaltung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen herstellen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben sich diese Anforderungen bei Bauten und Anlagen im Umfeld von geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekten an dessen Bauweisen messen zu lassen. Insbesondere die Fassaden-, Fenster- und Dachgestaltung haben den Charakter der geschützten, schützenswerten und erhaltenswerten Objekte zu berücksichtigen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nArt. 5 BO statuiert ferner, dass sich die Ausnützung eines Grundstücks bei Neu-, Ersatz oder Erweiterungsbauten aufgrund eines konkreten Bauprojekts bestimmt, welches sich in jeder Hinsicht ins Ortsbild einpasst. In Zweifelsfällen hat der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein unabhängiges Gutachten einzuholen. Dies entspricht weitgehend Art. 16 Abs. 2 BO. Schliesslich ist nach Art. 16 Abs. 1 BO für Neu-, Um- und Anbauten sowie Fassadenrenovationen in unmittelbarer Nähe geschützter oder schützenswerter Bauten und in Schutzzonen eine Bewilligung einzuholen, wobei den Problemen stilistischer Art Beachtung zu schenken ist. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.2 |\n||||||||||||\n|"}