{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.2.3 Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, es gehe bereits aus dem Wortlaut von Art. 46 RBG hervor, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Überbauungsplanpflicht bestehe. Der Begriff der erheblichen Auswirkungen gemäss Art. 46 RBG sei in Art. 56 RBG und Art. 66 BauV näher umschrieben. Die darin erwähnten Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, weshalb keine Pflicht für einen Überbauungsplan gegeben sei. Abgesehen davon, könne ein Überbauungsplan verlangt werden, wenn das Bauprojekt nicht zonenkonforme Auswirkungen habe. Dies sei vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Im Ergebnis liege damit weder eine falsche Rechtsanwendung noch ein Verstoss gegen Art. 46 RBG vor. Des Weiteren sei nahezu die gesamte Gemeinde Näfels im ISOS aufgeführt, was aber nicht per se zu einem Objektschutz führe. Den Beschwerdeführern sei zwar beizupflichten, dass die Pfarrkirche ein schützenswertes Objekt darstelle, hingegen liege für das streitbetroffene Baugrundstück kein Umgebungsschutz vor, weshalb sich ein Einbezug des Bundesamtes für Kultur (BAK) erübrigt habe. Sodann werde nicht in der direkten Umgebung der Pfarrkirche gebaut. Der die Pfarrkirche umgebende, öffentliche und unbebaute Raum bleibe bestehen. Ferner könne aus dem Umstand, dass das Bauvorhaben teilweise in der Ortsbildschutzzone liege, nicht darauf geschlossen werden, dass ein Überbauungsplan zwingend vorzulegen sei. So sei ein sorgfältiger Umgang mit Bauvorhaben in diesem Bereich auch mittels einer sich gut einfügenden Gestaltungs- und Bauweise zu erreichen, was auf die geplante Anlage zutreffe. Schliesslich werde auch den Interessen der Nachbarn unter Einhaltung der Bauordnung und ohne Vorlage eines Überbauungsplans genügend Rechnung getragen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2.4 Der Beschwerdegegner 3 weist darauf hin, dass das streitbetroffene Bauvorhaben gewisse Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die Nachbarschaft habe. Diese seien aber nicht als erheblich einzustufen, da dies gemäss Art. 66 BauV und Art. 56 RBG nur auf Bauten zutreffe, welche tiefgreifendere Auswirkungen hätten, was beispielsweise bei einem Einkaufszentrum der Fall sei. Das streitbetroffene Bauprojekt habe keine solchen immensen Auswirkungen, woran die Ansichten der Dorfbewohner und der Nachbarschaft nichts änderten. Im Ergebnis sei in Anlehnung an die Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers nicht von einer Überbauungsplanpflicht auszugehen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.3 |\n||||||||||||\n|\n2.3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Überbauungsplanpflicht bildet Art. 46 RBG. Wie die Beschwerdeführer zu Recht bemerken, ist bei dieser Bestimmung danach zu fragen, ob eine offene Norm vorliegt, welche der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt, oder ob es sich bei den für die Überbauungsplanpflicht geforderten \"erheblichen Auswirkungen\" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Diese Unterscheidung ist deshalb bedeutsam, weil dem Gericht die Ermessensüberprüfung verwehrt ist (vgl. E. II/1.2), während die unbestimmten Rechtsbegriffe der Auslegung zugänglich sind, welche vom Gericht grundsätzlich überprüft werden kann (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446a f.) |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.3.2 Sowohl beim Ermessen als auch beim unbestimmten Rechtsbegriff liegen offene Formulierungen vor, die den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum gewähren. Massgeblich für die Unterscheidung ist, ob die Anwendung einer offenen Normierung nach Sinn und Zweck des Gesetzes von einem Gericht soll überprüft werden können oder nicht. Bei jeder offenen Normierung ist demnach zu fragen, ob und wie weit der Gesetzgeber die Befugnis zur Konkretisierung dieser Bestimmung abschliessend einer Verwaltungsbehörde übertragen wollte, weil sie dafür fachlich kompetenter erscheint als ein Gericht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 453). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild vorliegen, was gemäss Art. 46 RBG eine Überbauungsplanpflicht zur Folge hat, sind die kommunalen und kantonalen Behörden aufgrund ihrer besonderen Orts- und Fachkenntnisse geeigneter als Gerichte. Hinzu kommt, dass die Gemeinde durch die Ortsplanung die haushälterische und zweckmässige Nutzung des Bodens sowie die geordnete Besiedlung und die bauliche Entwicklung sicherstellt (Art. 15 Abs. 1 RBG), wobei die Ortsplanung auch die Sondernutzungspläne umfasst (Art. 15 Abs. 2 RBG). Insofern kommt der Gemeinde bei der Anwendung von Art. 46 RBG ein Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht eingreifen darf. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nImmerhin haben die rechtsanwendenden Behörden Art. 66 BauV zu beachten, welcher beispielhaft aufzeigt, wann erhebliche Auswirkungen im Sinne von Art. 46 RBG vorliegen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}