{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.1 Gemäss Art. 46 RBG gehört für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für Benützerinnen und Benützer und Nachbarschaft zur Baureife ein Überbauungsplan. Erhebliche Auswirkungen im Sinne von Art. 46 RBG liegen nach Art. 66 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung vom 23. Februar 2011 (BauV) insbesondere dann vor, wenn für eine Baute oder Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist (lit. a), von der Baute oder Anlage übermässige Immissionen zu erwarten sind (lit. b) oder die Baute bzw. Anlage aufgrund ihrer Dimension/Grösse nur im Rahmen eines Überbauungsplans adäquat erfasst werden kann (lit. c). Sodann bestimmt Art. 8 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Näfels vom 18. November 2005 (BO, in der Fassung vom 1. Juli 2011), dass in den im Zonenplan speziell bezeichneten Gebieten ein Überbauungsplan vorzulegen ist, wobei die Gemeinde auch in weiteren Gebieten einen solchen verlangen kann. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2 |\n||||||||||||\n|\n2.2.1 Die Beschwerdeführer führen aus, das streitbetroffene Bauprojekt habe erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die Nachbarschaft, weshalb gestützt auf Art. 46 RBG zwingend ein Überbauungsplan vorzulegen sei. Beim Begriff der erheblichen Auswirkungen handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher vom Gericht im Rahmen der Rechtskontrolle zu überprüfen sei. Art. 46 RBG lasse bei der Pflicht zur Vorlegung eines Überbauungsplans keinen Raum, wenn ein Bauvorhaben erhebliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild habe. Die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht auf ein Ermessen der Baubewilligungsbehörde verwiesen und Art. 46 RBG damit falsch angewendet. Erhebliche Auswirkungen habe das streitbetroffene Bauvorhaben unter anderem, weil es in einem Teil der Gemeinde liege, welcher zum Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) gehöre und weil die in unmittelbarer Nähe gelegene Kirche St. Hilarius (nachfolgend: Pfarrkirche) sowie ein Teil des Baugrundstücks unter speziellem Schutz stünden. Gestützt auf den Nutzungsplan Talgebiete 2005 komme hinzu, dass das Grundstück in der Orts- bzw. Umgebungsschutzzone der Pfarrkirche liege und ein Teil der geschützten Mauerfassade auf dem Grundstück selbst gelegen sei. Ferner seien weitere schützenswerte Baudenkmäler und eine bereits realisierte Überbauung in der Nähe des Bauvorhabens zu finden. Es gebe im gesamten Kanton wohl kaum einen Ort, bei welchem die Voraussetzungen von Art. 46 RBG eindeutiger erfüllt seien. Dieser Umstand werde auch durch eine Unterschriftensammlung der Nachbarschaft sowie der Gemeindebewohner untermauert. Insgesamt seien die Beschwerdegegner 1 damit zur Vorlegung eines Überbauungsplans verpflichtet. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2.2 Die Beschwerdegegner 1 bringen dagegen vor, die Vorinstanz habe zu Recht eine Überbauungsplanpflicht verneint, da sich eine solche nicht direkt aus Art. 46 RBG ableiten lasse. Auch sei der Ausdruck \"erhebliche Auswirkungen\" gemäss Art. 46 RBG nicht als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren. Vielmehr führe der Ausdruck dazu, dass der Baubewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Beurteilung ein Ermessen zukomme, welches diese pflichtgemäss ausgeübt habe. Selbst wenn der Ausdruck aber als unbestimmter Rechtsbegriff angesehen werden würde, so sei die richterliche Überprüfung der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner 3 nur beschränkt möglich. Dies, weil die Beschwerdegegnerin 2 die örtlichen Verhältnisse besser kenne und weil die kantonale Abteilung für Denkmalpflege und Ortsbildschutz (nachfolgend: Fachstelle Denkmalpflege) in solchen Fragen über mehr Fachkenntnisse als das Gericht verfüge. Hinzu komme, dass sich die geplante Überbauung gut in die Umgebung einfüge, wovon im Übrigen auch die Fachstelle Denkmalschutz in ihren Stellungnahmen ausgegangen sei. Des Weiteren könne aus dem Umstand, dass ein Teil des betroffenen Bauprojekts in der Ortsbild- sowie Umgebungsschutzzone liege und das zu überbauende Gebiet zum ISOS gehöre, nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass das Projekt erhebliche Auswirkungen im Sinne von Art. 46 RBG habe. Ferner werde durch das Bauvorhaben weder an der Pfarrkirche noch an den umliegenden Häusern etwas verändert, weshalb sich daraus ebenfalls keine Überbauungsplanpflicht ableiten lasse. Schliesslich könne es für eine Überbauungsplanpflicht nicht relevant sein, dass in der Nähe eine andere Überbauung realisiert werde. Diesbezüglich bestehe zum streitbetroffenen Bauprojekt kein sachlicher Zusammenhang. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}