{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00085_2015-08-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=489&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "fad7224d26dc86603ac191795a75f8e1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00085", "VG.2015.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:54:41", "Checksum": "e85187d913194ba4f550afff3464905b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 06.08.2015 VG.2014.00085 (VG.2015.255)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nUrteil vom 6. August 2015 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||||\n|\nVG.2014.00085 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBaubewilligung |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\n1.1 A.______ und B.______ sind Eigentümer der am […] in Näfels in der Dorfkernzone gelegenen Parz.-Nr. […], Grundbuch Näfels. Am 23. November 2012 reichten sie bei der Gemeinde Glarus Nord ein Gesuch für den Neubau von vier Mehrfamilienhäusern auf der vorgenannten Parzelle ein. Das Gesuch wurde im Amtsblatt vom […] publiziert. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2 Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderem A.______ und B.______ sowie C.______ am 3. Januar 2013 Einsprache. Die Gemeinde Glarus Nord wies die Einsprache am 20. März 2013 ab und erteilte E.______ und F.______ die Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.3 Die am 29. April 2013 dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Bau und Umwelt (DBU) am 11. August 2014 ab (Disp.-Ziff. 1) und ergänzte die Formulierung in Ziff. 1 der Verfügung der Gemeinde Glarus Nord vom 20. März 2013 mit verkehrspolizeilichen Auflagen (Disp.-Ziff. 2). Ferner auferlegte es der Gemeinde Glarus Nord einen Teil der amtlichen Kosten, schrieb den restlichen Betrag zu Lasten der Staatskasse ab und erstattete A.______ und B.______ sowie C.______ den geleisteten Kostenvorschuss zurück (Disp.-Ziffn. 3-6). Schliesslich sprach es A.______ und B.______, C.______ sowie E.______ und F.______ eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Gemeinde Glarus Nord zu (Disp.-Ziffn. 8 f.). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\n2.1 In der Folge gelangten A.______ und B.______ sowie C.______ mit Beschwerde vom 15. September 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung von Disp.-Ziffn. 1 und 2 des Beschwerdeentscheids des DBU vom 11. August 2014; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von E.______ und F.______ sowie der Gemeinde Glarus Nord. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.2 Das DBU beantragte am 6. Oktober 2014, dass die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen sei. E.______ und F.______ beantragten am 10. Oktober 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeentscheid des DBU vom 11. August 2014 sei vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______ und B.______ sowie C.______. Den nämlichen Antrag stellte die Gemeinde Glarus Nord am 17. November 2014. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.3 Am 18. Dezember 2014 nahm das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort vor. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 beauftragte das Verwaltungsgericht die I.______AG, Büro für Raumplanung, ein Gutachten über die verkehrsmässige Erschliessung des Grundstücks zu erstellen. Dem kam die I.______AG am 25. Februar 2015 nach. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.4 In ihrer Replik vom 8. April 2015 hielten A.______ und B.______ sowie C.______ an ihren Beschwerdeanträgen fest. Mit Duplik vom 6. Mai 2015 hielt das DBU an seinen Anträgen ebenso fest wie E.______ und F.______ am 13. Mai 2015 sowie die Gemeinde Glarus Nord am 1. Juni 2015. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 79 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 und 2 VRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden. Mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestands bleibt dem Verwaltungsgericht hingegen die Überprüfung der Angemessenheit des vor-instanzlichen Entscheids verwehrt. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||\n|\nDie Beschwerdeführer rügen zunächst, dass das strittige Bauvorhaben eines Überbauungsplans bedürfe. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}