| |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten. | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG). | |||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||| |