| |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2014 ist aufzuheben. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage offen bleiben, auf welchem Weg die Jagdvorschriften zu veröffentlichen sind. Die vorliegend massgebende Bestimmung von Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012 bedurfte jedenfalls keiner ordentlichen Publikation, da es sich dabei nach dem Dargelegten um eine reine Dienstanweisung handelt (vgl. oben E. II/5.2.4). | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| |