Indem die Beschwerdegegnerin die aufgrund der fehlenden Erneuerung der Schweissprüfung nicht fachgerechte Nachsuche unbesehen dem Unterlassen einer Nachsuche gleichgestellt hat, wurde sie den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht. Kann dem Beschwerdeführer letztlich nämlich nur vorgeworfen werden, dass er die Schweissprüfung nicht erneuern liess und zeitigte dies keine Folgen für die Nachsuche, liegt kein schwerer Verstoss gegen die kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 JagdV vor. Damit erweist sich der Entzug der Jagdberechtigung als unrechtmässig. | |||||||||| | | |||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.