Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob jemand eine Nachsuche gänzlich unterlässt oder ob er eine Nachsuche einleitet, diese aber mit einem zwar gesunden Jagdhund durchführt, dessen Schweissprüfung jedoch abgelaufen ist. Indem die Beschwerdegegnerin die aufgrund der fehlenden Erneuerung der Schweissprüfung nicht fachgerechte Nachsuche unbesehen dem Unterlassen einer Nachsuche gleichgestellt hat, wurde sie den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht.