_ vom 7. Oktober 2013 war bei ihr keine Einschränkung der Riechfähigkeit zu erkennen. Folglich ist es offenkundig, dass die Nachsuche nicht deshalb erfolglos blieb, weil die Hündin anstatt eines Jagdhundes mit gültiger Schweissprüfung eingesetzt worden war. Vielmehr liegt der Misserfolg darin begründet, dass die beschossene Gämse bergwärts in unzugängliches Gebiet geflüchtet war. | |||||||||| | | |||||||||| | Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob jemand eine Nachsuche gänzlich unterlässt oder ob er eine Nachsuche einleitet, diese aber mit einem zwar gesunden Jagdhund durchführt, dessen Schweissprüfung jedoch abgelaufen ist.