| |||||||||| | | |||||||||| | Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Hündin zeitgerecht eine Nachsuche eingeleitet hat. Der einzige Fehler des Beschwerdeführers besteht darin, dass seine Hündin nicht über eine gültige Schweissprüfung verfügte, weshalb die Nachsuche nicht mehr als fachgerecht gelten kann (vgl. oben E. II/4). Dies führte (zu Recht) zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Hündin hatte aber die Schweissprüfung im Juli 2004 erfolgreich bestanden und gemäss dem Zeugnis von Dr. med. vet. C.______ vom 7. Oktober 2013 war bei ihr keine Einschränkung der Riechfähigkeit zu erkennen.