| |||||||||| | | |||||||||| | 5.3.2 Ziel der Nachsuche ist es, verletztes Wild vor langem Leiden zu bewahren und möglichst zügig zu erlegen. Das gänzliche Unterlassen einer Nachsuche widerspricht in grober Weise den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit und wird in den Jagdvorschriften zu Recht als schwerer Verstoss gegen die jagdgesetzlichen Bestimmungen beurteilt, was in aller Regel einen Entzug der Jagdberechtigung zur Folge hat. | |||||||||| | | |||||||||| | Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Hündin zeitgerecht eine Nachsuche eingeleitet hat.