Grundsätzlich wäre daher die Sache zur näheren Prüfung, ob im Sinne von Art. 46 Abs. 2 JagdV ein schwerer Verstoss gegen die kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen vorliegt, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da der Sachverhalt vorliegend aber rechtsgenügend erstellt ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, dass das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 101 Abs. 1 VRG). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3.2 Ziel der Nachsuche ist es, verletztes Wild vor langem Leiden zu bewahren und möglichst zügig zu erlegen.