| |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 | |||||||||| | 5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, sich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinanderzusetzen, sondern begnügte sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine fachgerechte Nachsuche ausgeführt habe, was als schwerer Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit zu qualifizieren sei und den Entzug der Jagdberechtigung für mindestens ein Jahr zur Folge habe. Grundsätzlich wäre daher die Sache zur näheren Prüfung, ob im Sinne von Art. 46 Abs. 2 JagdV ein schwerer Verstoss gegen die kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen vorliegt, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.