Dies hat zur Folge, dass Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012 die Beschwerdegegnerin nicht davon entbindet, das Verhalten der betroffenen Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen (vgl. BGer-Urteil 8C_285/2011 E. 3.2.1). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 | |||||||||| | 5.3.1