46 Abs. 2 JagdV vornimmt und zum Schluss kommt, dass das Unterlassen einer Nachsuche als schwerer Verstoss gilt, ist er als der Beschwerdegegnerin übergeordnete Behörde dazu berechtigt. Allerdings handelt es sich dabei rechtlich lediglich um eine Dienstanweisung, welche in erster Linie den rechtsgleichen Vollzug der Jagdgesetzgebung sicherstellen soll, für die Rechtsunterworfenen aber keine direkte Wirkung zu entfalten vermag. Dies hat zur Folge, dass Ziff.