Beim gemäss Art. 46 Abs. 2 JagdV für den Entzug der Jagdberechtigung erforderlichen schweren Verstoss gegen die kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der ausgelegt werden muss. Dies obliegt in erster Linie der mit dem Vollzug des Jagdrechts betrauten Beschwerdegegnerin. Wenn nun der Regierungsrat in Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012 selber eine Auslegung von Art. 46 Abs. 2 JagdV vornimmt und zum Schluss kommt, dass das Unterlassen einer Nachsuche als schwerer Verstoss gilt, ist er als der Beschwerdegegnerin übergeordnete Behörde dazu berechtigt.