17 Abs. 2 JagdV dem Regierungsrat zwar die Befugnis zur detaillierten Regelung, wann eine Nachsuche zeit- und fachgerecht ist. Hingegen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass der Regierungsrat auch die Rechtsfolgen eines Unterlassens der Nachsuche regeln dürfte. Ist der Regierungsrat aber nicht befugt, die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdberechtigung zu bestimmen, kann es sich bei Ziff. 6.1.1 Abs. 3 nicht um eine für die Rechtsunterworfenen verbindliche Regelung handeln. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2.4 Beim gemäss Art.