| |||||||||| | | |||||||||| | 5.2.3 Art. 46 Abs. 2 JagdV ermächtigt den Regierungsrat nicht dazu, eigenständige Vorschriften darüber zu erlassen, bei welchen Tatbeständen ein Entzug der Jagdberechtigung zu erfolgen hat (zu den weiteren – vorliegend ebenfalls nicht erfüllten – Voraussetzungen der Gesetzesdelegation vgl. BGE 128 I 113 E. 3c). Vielmehr wird dem Regierungsrat in Art. 46 Abs. 3 JagdV einzig die Regelung der Frage überlassen, unter welchen Voraussetzungen die Jagdberechtigung vorsorglich ohne Anhörung entzogen werden kann. Sodann überlässt Art. 17 Abs. 2 JagdV dem Regierungsrat zwar die Befugnis zur detaillierten Regelung, wann eine Nachsuche zeit- und fachgerecht ist.