Bei offenen Normen bezieht sich der Freiraum in der Regel auf die Rechtsanwendung und soll ermöglichen, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen oder die Sachrichtigkeit der Entscheidung zu gewährleisten. Durch die Gesetzesdelegation werden die Verwaltungsbehörden ermächtigt, generell-abstrakte Normen zu erlassen, weil der Gesetzgeber dazu weniger geeignet ist und die Flexibilität der Regelung vergrössert werden soll (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 428b). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2.3 Art.