46 Abs. 2 JagdV kann die kantonale Jagdbehörde bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen. Art. 46 Abs. 2 JagdV bildet Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung von Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012. Dabei ist zwischen Gesetzesdelegation und unbestimmtem Rechtsbegriff zu unterscheiden. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2.2 Die Verwendung offener Normen und die Gesetzesdelegation haben gemeinsam, dass der Gesetzgeber in einem bestimmten Bereich auf eine abschliessende Regelung verzichtet und damit den Verwaltungsbehörden einen gewissen Freiraum gewährt.