Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012, wonach das Unterlassen einer Nachsuche als schwerer Verstoss gemäss Art. 46 JagdV gelte, beruhe nicht auf einer genügenden Gesetzesdelegation. Folglich sei diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 | |||||||||| | 5.2.1 Die Voraussetzungen für den Entzug des Jagdpatents sind in Art. 46 JagdV geregelt. Gemäss Art. 46 Abs. 2 JagdV kann die kantonale Jagdbehörde bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen.