Die Prüfung wurde nicht erneuert. Damit verfügte sie gemäss Art. 5 Abs. 3 aJagdhundeV ab Juli 2008 nicht mehr über eine gültige Schweissprüfung, weshalb sie die für die Nachsuche erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 aJagdhundeV nicht mehr erfüllte. Durfte die Hündin aber bis zur Erneuerung der Schweissprüfung nicht mehr zur Nachsuche eingesetzt werden, ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer keine fachgemässe Nachsuche eingeleitet und damit gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 JagdV i.V.m. Ziffn. 6.1.1 und 9.1 der Jagdvorschriften 2012 verstossen hat. | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Ziff.