Die bestandene Gehorsamsprüfung alleine berechtigt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hingegen nicht dazu, den Jagdhund zur Nachsuche einzusetzen. | |||||||||| | | |||||||||| | Art. 5 Abs. 3 aJagdhundeV sieht vor, dass die bestandene Schweissprüfung vier Jahre lang gültig ist. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, dass sich die Beschränkung der Gültigkeit der Schweissprüfung nur auf die Zulassung zum Pikettdienst beziehe, nicht einzuleuchten vermag. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.3 Die Hündin des Beschwerdeführers hatte die Schweissprüfung im Juli 2004 absolviert. Die Prüfung wurde nicht erneuert.