5 f. aJagdhundeV geregelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Bestimmungen aufgrund ihres klaren Wortlautes nicht auslegungsbedürftig. | |||||||||| | | |||||||||| | Nach Art. 7 Abs. 1 aJagdhundeV dürfen nur gemäss den Art. 5 und 6 geprüfte Jagdhunde zur Nachsuche eingesetzt werden. Erforderlich ist demnach, dass der Jagdhund auf Schweiss (Art. 5 aJagdhundeV) und auf Gehorsam (Art. 6 aJagdhundeV) geprüft wurde. Die bestandene Gehorsamsprüfung alleine berechtigt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hingegen nicht dazu, den Jagdhund zur Nachsuche einzusetzen.