Hinzu komme, dass seine Hündin auch die Gehorsamsprüfung abgelegt habe, was für die Zulassung zur Nachsuche bereits ausreiche. | |||||||||| | | |||||||||| | 4.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Erst wenn der Text nicht ganz klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (statt vieler: BGE 140 II 289 E. 3.2). | |||||||||| | | |||||||||| | Ob der Beschwerdeführer eine fachgerechte Nachsuche eingeleitet hat, hängt davon ab, ob seine Hündin zur Nachsuche eingesetzt werden durfte oder nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachsuche sind in Art. 7 i.V.m. Art. 5 f. aJagdhundeV geregelt.