46 JagdV und haben eine Verzeigung und den Jagdpatententzug von mindestens einem Jahr zur Folge. | |||||||||| | | |||||||||| | 4. | |||||||||| | 4.1 Der Beschwerdeführer kommt aufgrund der Auslegung der massgebenden Rechtsgrundlagen zum Schluss, er habe eine fachgerechte Nachsuche eingeleitet. Es genüge nämlich, dass seine Hündin die Schweissprüfung absolviert habe. Ob vier Jahre später eine weitere Schweissprüfung abgelegt werde oder nicht, sei nicht entscheidrelevant. Hinzu komme, dass seine Hündin auch die Gehorsamsprüfung abgelegt habe, was für die Zulassung zur Nachsuche bereits ausreiche.