17 Abs. 1 und 2 JagdV i.V.m. Ziff. 9.1 der Jagdvorschriften 2012 ist die Jagd jederzeit nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben, was unter anderem das fach- und zeitgerechte Einleiten von Nachsuchen beinhaltet. Gemäss Ziff. 6.1.1 der Jagdvorschriften 2012 ist auf alles beschossene Wild, das nicht im Feuer liegen bleibt, immer eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund einzuleiten. Das Unterlassen einer Nachsuche oder das Beschiessen von offensichtlich gesunden Tieren während der Nachsuche gelten dabei als schwere Verstösse gemäss Art. 46 JagdV und haben eine Verzeigung und den Jagdpatententzug von mindestens einem Jahr zur Folge.