46 Abs. 2 JagdV getan, wonach die kantonale Jagdbehörde bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen kann. Wird dem Berechtigten das Jagdpatent innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf eines Entzugs ein weiteres Mal entzogen, wird ihm das Jagdpatent erst wieder abgegeben, wenn er erneut den Jagdlehrgang absolviert und die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus bestanden hat. | |||||||||| | | |||||||||| | Nach Art. 17 Abs. 1 und 2 JagdV i.V.m.