___ nach Pirschzeichen und leitete mit seiner Hündin eine Nachsuche ein. Die Hündin hatte am 4. Juli 2004 die Schweissprüfung absolviert, dabei die Gehorsamsprüfung bestanden und eine 500-Meter-Übernachtfährte erfolgreich ausgearbeitet. Die Schweissprüfung wurde nicht erneuert. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b JagdG erlässt der Landrat unter anderem Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Entzug der Patente. Dies hat er mit Art. 46 Abs. 2 JagdV getan, wonach die kantonale Jagdbehörde bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen kann.