| |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Vorliegend bestehen keine Gründe, vom durch das Obergericht im Urteil vom 2. Mai 2014 festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Danach war A.______ am 3. September 2012 zusammen mit fünf weiteren Personen auf der Jagd im […]. Aus einer Distanz von ungefähr 150 Metern gab er einen Schuss auf eine Gämse ab, die nicht im Feuer liegen blieb, sondern bergwärts in eine unbegehbare Felswand flüchtete. Zusammen mit einem Jagdkollegen suchte A.______ nach Pirschzeichen und leitete mit seiner Hündin eine Nachsuche ein.