___ unaufgefordert zu den Beschwerdeantworten Stellung. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht hat bereits in seiner Präsidialverfügung vom 15. September 2014 die Sprungbeschwerde gemäss Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) für zulässig erklärt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Die Beschwerdegegnerin, welche über den Entzug der Jagdberechtigung zu befinden hat, ist – wie auch das Verwaltungsgericht – grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden.