_, dass die Beschwerde im Sinne einer Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht zu überweisen sei. Am 11. September 2014 ersuchte das DBU das Verwaltungsgericht um Behandlung der Beschwerde. In der Präsidialverfügung vom 15. September 2014 führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Behandlung der Beschwerde nun ihm obliege und nahm das Verfahren auf. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Die kantonale Jagdbehörde äusserte sich am 8. Oktober 2014 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das DBU beantragte am 10. Oktober 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober 2014 nahm A.______ unaufgefordert zu den Beschwerdeantworten Stellung.