| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 In der Folge entzog ihm die kantonale Jagdbehörde am 25. Juli 2014 die Jagdberechtigung für ein Jahr. Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 11. August 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2014. Das Verwaltungsgericht trat am 12. August 2014 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt (DBU). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Am 9. September 2014 beantragte A.______, dass die Beschwerde im Sinne einer Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht zu überweisen sei.