{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00082_2014-11-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=366&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e744ccafd533f5e6c301cd786e4b0d30"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00082", "VG.2014.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeiliche Bewilligungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:32", "Checksum": "89be28a41e75a84c495f1064ba1d8f06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)\nRegeste:\nPolizeiliche Bewilligungen\n\n5.3\n5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, sich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinanderzusetzen, sondern begnügte sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine fachgerechte Nachsuche ausgeführt habe, was als schwerer Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit zu qualifizieren sei und den Entzug der Jagdberechtigung für mindestens ein Jahr zur Folge habe. Grundsätzlich wäre daher die Sache zur näheren Prüfung, ob im Sinne von Art. 46 Abs. 2 JagdV ein schwerer Verstoss gegen die kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen vorliegt, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da der Sachverhalt vorliegend aber rechtsgenügend erstellt ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, dass das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 101 Abs. 1 VRG).\n5.3.2 Ziel der Nachsuche ist es, verletztes Wild vor langem Leiden zu bewahren und möglichst zügig zu erlegen. Das gänzliche Unterlassen einer Nachsuche widerspricht in grober Weise den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit und wird in den Jagdvorschriften zu Recht als schwerer Verstoss gegen die jagdgesetzlichen Bestimmungen beurteilt, was in aller Regel einen Entzug der Jagdberechtigung zur Folge hat.\nVorliegend ist aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Hündin zeitgerecht eine Nachsuche eingeleitet hat. Der einzige Fehler des Beschwerdeführers besteht darin, dass seine Hündin nicht über eine gültige Schweissprüfung verfügte, weshalb die Nachsuche nicht mehr als fachgerecht gelten kann (vgl. oben E. II/4). Dies führte (zu Recht) zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Hündin hatte aber die Schweissprüfung im Juli 2004 erfolgreich bestanden und gemäss dem Zeugnis von Dr. med. vet. C.______ vom 7. Oktober 2013 war bei ihr keine Einschränkung der Riechfähigkeit zu erkennen. Folglich ist es offenkundig, dass die Nachsuche nicht deshalb erfolglos blieb, weil die Hündin anstatt eines Jagdhundes mit gültiger Schweissprüfung eingesetzt worden war. Vielmehr liegt der Misserfolg darin begründet, dass die beschossene Gämse bergwärts in unzugängliches Gebiet geflüchtet war.\nEs besteht ein erheblicher Unterschied, ob jemand eine Nachsuche gänzlich unterlässt oder ob er eine Nachsuche einleitet, diese aber mit einem zwar gesunden Jagdhund durchführt, dessen Schweissprüfung jedoch abgelaufen ist. Indem die Beschwerdegegnerin die aufgrund der fehlenden Erneuerung der Schweissprüfung nicht fachgerechte Nachsuche unbesehen dem Unterlassen einer Nachsuche gleichgestellt hat, wurde sie den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht. Kann dem Beschwerdeführer letztlich nämlich nur vorgeworfen werden, dass er die Schweissprüfung nicht erneuern liess und zeitigte dies keine Folgen für die Nachsuche, liegt kein schwerer Verstoss gegen die kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 JagdV vor. Damit erweist sich der Entzug der Jagdberechtigung als unrechtmässig.\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2014 ist aufzuheben.\n5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage offen bleiben, auf welchem Weg die Jagdvorschriften zu veröffentlichen sind. Die vorliegend massgebende Bestimmung von Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012 bedurfte jedenfalls keiner ordentlichen Publikation, da es sich dabei nach dem Dargelegten um eine reine Dienstanweisung handelt (vgl. oben E. II/5.2.4).\nIII.\nDie Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückzuerstatten.\nDie Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 138 Abs. 3 lit. b VRG).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2014 wird aufgehoben.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zurückerstattet.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}