{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00082_2014-11-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=366&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e744ccafd533f5e6c301cd786e4b0d30"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00082", "VG.2014.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeiliche Bewilligungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:52", "Checksum": "d844e95b946ec7a36caca3fcebed7206", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)\nRegeste:\nPolizeiliche Bewilligungen\n\n\n5.2.3 Art. 46 Abs. 2 JagdV ermächtigt den Regierungsrat nicht dazu, eigenständige Vorschriften darüber zu erlassen, bei welchen Tatbeständen ein Entzug der Jagdberechtigung zu erfolgen hat (zu den weiteren – vorliegend ebenfalls nicht erfüllten – Voraussetzungen der Gesetzesdelegation vgl. BGE 128 I 113 E. 3c). Vielmehr wird dem Regierungsrat in Art. 46 Abs. 3 JagdV einzig die Regelung der Frage überlassen, unter welchen Voraussetzungen die Jagdberechtigung vorsorglich ohne Anhörung entzogen werden kann. Sodann überlässt Art. 17 Abs. 2 JagdV dem Regierungsrat zwar die Befugnis zur detaillierten Regelung, wann eine Nachsuche zeit- und fachgerecht ist. Hingegen lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, dass der Regierungsrat auch die Rechtsfolgen eines Unterlassens der Nachsuche regeln dürfte. Ist der Regierungsrat aber nicht befugt, die Voraussetzungen für den Entzug der Jagdberechtigung zu bestimmen, kann es sich bei Ziff. 6.1.1 Abs. 3 nicht um eine für die Rechtsunterworfenen verbindliche Regelung handeln. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.4 Beim gemäss Art. 46 Abs. 2 JagdV für den Entzug der Jagdberechtigung erforderlichen schweren Verstoss gegen die kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der ausgelegt werden muss. Dies obliegt in erster Linie der mit dem Vollzug des Jagdrechts betrauten Beschwerdegegnerin. Wenn nun der Regierungsrat in Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012 selber eine Auslegung von Art. 46 Abs. 2 JagdV vornimmt und zum Schluss kommt, dass das Unterlassen einer Nachsuche als schwerer Verstoss gilt, ist er als der Beschwerdegegnerin übergeordnete Behörde dazu berechtigt. Allerdings handelt es sich dabei rechtlich lediglich um eine Dienstanweisung, welche in erster Linie den rechtsgleichen Vollzug der Jagdgesetzgebung sicherstellen soll, für die Rechtsunterworfenen aber keine direkte Wirkung zu entfalten vermag. Dies hat zur Folge, dass Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012 die Beschwerdegegnerin nicht davon entbindet, das Verhalten der betroffenen Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen (vgl. BGer-Urteil 8C_285/2011 E. 3.2.1). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3 |\n||||||||||\n|\n5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, sich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinanderzusetzen, sondern begnügte sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine fachgerechte Nachsuche ausgeführt habe, was als schwerer Verstoss gegen die Weidgerechtigkeit zu qualifizieren sei und den Entzug der Jagdberechtigung für mindestens ein Jahr zur Folge habe. Grundsätzlich wäre daher die Sache zur näheren Prüfung, ob im Sinne von Art. 46 Abs. 2 JagdV ein schwerer Verstoss gegen die kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen vorliegt, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da der Sachverhalt vorliegend aber rechtsgenügend erstellt ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, dass das Gericht in der Sache selbst entscheidet (Art. 101 Abs. 1 VRG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.3.2 Ziel der Nachsuche ist es, verletztes Wild vor langem Leiden zu bewahren und möglichst zügig zu erlegen. Das gänzliche Unterlassen einer Nachsuche widerspricht in grober Weise den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit und wird in den Jagdvorschriften zu Recht als schwerer Verstoss gegen die jagdgesetzlichen Bestimmungen beurteilt, was in aller Regel einen Entzug der Jagdberechtigung zur Folge hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVorliegend ist aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Hündin zeitgerecht eine Nachsuche eingeleitet hat. Der einzige Fehler des Beschwerdeführers besteht darin, dass seine Hündin nicht über eine gültige Schweissprüfung verfügte, weshalb die Nachsuche nicht mehr als fachgerecht gelten kann (vgl. oben E. II/4). Dies führte (zu Recht) zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Hündin hatte aber die Schweissprüfung im Juli 2004 erfolgreich bestanden und gemäss dem Zeugnis von Dr. med. vet. C.______ vom 7. Oktober 2013 war bei ihr keine Einschränkung der Riechfähigkeit zu erkennen. Folglich ist es offenkundig, dass die Nachsuche nicht deshalb erfolglos blieb, weil die Hündin anstatt eines Jagdhundes mit gültiger Schweissprüfung eingesetzt worden war. Vielmehr liegt der Misserfolg darin begründet, dass die beschossene Gämse bergwärts in unzugängliches Gebiet geflüchtet war. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEs besteht ein erheblicher Unterschied, ob jemand eine Nachsuche gänzlich unterlässt oder ob er eine Nachsuche einleitet, diese aber mit einem zwar gesunden Jagdhund durchführt, dessen Schweissprüfung jedoch abgelaufen ist. Indem die Beschwerdegegnerin die aufgrund der fehlenden Erneuerung der Schweissprüfung nicht fachgerechte Nachsuche unbesehen dem Unterlassen einer Nachsuche gleichgestellt hat, wurde sie den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht. Kann dem Beschwerdeführer letztlich nämlich nur vorgeworfen werden, dass er die Schweissprüfung nicht erneuern liess und zeitigte dies keine Folgen für die Nachsuche, liegt kein schwerer Verstoss gegen die kantonalen jagdgesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 JagdV vor. Damit erweist sich der Entzug der Jagdberechtigung als unrechtmässig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2014 ist aufzuheben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}