{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00082_2014-11-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=366&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e744ccafd533f5e6c301cd786e4b0d30"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00082", "VG.2014.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeiliche Bewilligungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:52", "Checksum": "d844e95b946ec7a36caca3fcebed7206", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)\nRegeste:\nPolizeiliche Bewilligungen\n\n\nGemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b JagdG erlässt der Landrat unter anderem Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Entzug der Patente. Dies hat er mit Art. 46 Abs. 2 JagdV getan, wonach die kantonale Jagdbehörde bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen kann. Wird dem Berechtigten das Jagdpatent innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf eines Entzugs ein weiteres Mal entzogen, wird ihm das Jagdpatent erst wieder abgegeben, wenn er erneut den Jagdlehrgang absolviert und die Eignungsprüfung für Jäger des Kantons Glarus bestanden hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nNach Art. 17 Abs. 1 und 2 JagdV i.V.m. Ziff. 9.1 der Jagdvorschriften 2012 ist die Jagd jederzeit nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit auszuüben, was unter anderem das fach- und zeitgerechte Einleiten von Nachsuchen beinhaltet. Gemäss Ziff. 6.1.1 der Jagdvorschriften 2012 ist auf alles beschossene Wild, das nicht im Feuer liegen bleibt, immer eine zeitgerechte und fachgemässe Nachsuche mit einem auf Schweiss geprüften Hund einzuleiten. Das Unterlassen einer Nachsuche oder das Beschiessen von offensichtlich gesunden Tieren während der Nachsuche gelten dabei als schwere Verstösse gemäss Art. 46 JagdV und haben eine Verzeigung und den Jagdpatententzug von mindestens einem Jahr zur Folge. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Der Beschwerdeführer kommt aufgrund der Auslegung der massgebenden Rechtsgrundlagen zum Schluss, er habe eine fachgerechte Nachsuche eingeleitet. Es genüge nämlich, dass seine Hündin die Schweissprüfung absolviert habe. Ob vier Jahre später eine weitere Schweissprüfung abgelegt werde oder nicht, sei nicht entscheidrelevant. Hinzu komme, dass seine Hündin auch die Gehorsamsprüfung abgelegt habe, was für die Zulassung zur Nachsuche bereits ausreiche. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Erst wenn der Text nicht ganz klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (statt vieler: BGE 140 II 289 E. 3.2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nOb der Beschwerdeführer eine fachgerechte Nachsuche eingeleitet hat, hängt davon ab, ob seine Hündin zur Nachsuche eingesetzt werden durfte oder nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachsuche sind in Art. 7 i.V.m. Art. 5 f. aJagdhundeV geregelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Bestimmungen aufgrund ihres klaren Wortlautes nicht auslegungsbedürftig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nNach Art. 7 Abs. 1 aJagdhundeV dürfen nur gemäss den Art. 5 und 6 geprüfte Jagdhunde zur Nachsuche eingesetzt werden. Erforderlich ist demnach, dass der Jagdhund auf Schweiss (Art. 5 aJagdhundeV) und auf Gehorsam (Art. 6 aJagdhundeV) geprüft wurde. Die bestandene Gehorsamsprüfung alleine berechtigt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hingegen nicht dazu, den Jagdhund zur Nachsuche einzusetzen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nArt. 5 Abs. 3 aJagdhundeV sieht vor, dass die bestandene Schweissprüfung vier Jahre lang gültig ist. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, dass sich die Beschränkung der Gültigkeit der Schweissprüfung nur auf die Zulassung zum Pikettdienst beziehe, nicht einzuleuchten vermag. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Die Hündin des Beschwerdeführers hatte die Schweissprüfung im Juli 2004 absolviert. Die Prüfung wurde nicht erneuert. Damit verfügte sie gemäss Art. 5 Abs. 3 aJagdhundeV ab Juli 2008 nicht mehr über eine gültige Schweissprüfung, weshalb sie die für die Nachsuche erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 aJagdhundeV nicht mehr erfüllte. Durfte die Hündin aber bis zur Erneuerung der Schweissprüfung nicht mehr zur Nachsuche eingesetzt werden, ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer keine fachgemässe Nachsuche eingeleitet und damit gegen Art. 17 Abs. 1 und 2 JagdV i.V.m. Ziffn. 6.1.1 und 9.1 der Jagdvorschriften 2012 verstossen hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||\n|\n5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012, wonach das Unterlassen einer Nachsuche als schwerer Verstoss gemäss Art. 46 JagdV gelte, beruhe nicht auf einer genügenden Gesetzesdelegation. Folglich sei diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 |\n||||||||||\n|\n5.2.1 Die Voraussetzungen für den Entzug des Jagdpatents sind in Art. 46 JagdV geregelt. Gemäss Art. 46 Abs. 2 JagdV kann die kantonale Jagdbehörde bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen kantonale jagdgesetzliche Bestimmungen dem Fehlbaren die Jagdberechtigung bis zu fünf Jahren entziehen. Art. 46 Abs. 2 JagdV bildet Ausgangspunkt für die rechtliche Einordnung von Ziff. 6.1.1 Abs. 3 der Jagdvorschriften 2012. Dabei ist zwischen Gesetzesdelegation und unbestimmtem Rechtsbegriff zu unterscheiden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2.2 Die Verwendung offener Normen und die Gesetzesdelegation haben gemeinsam, dass der Gesetzgeber in einem bestimmten Bereich auf eine abschliessende Regelung verzichtet und damit den Verwaltungsbehörden einen gewissen Freiraum gewährt. Bei offenen Normen bezieht sich der Freiraum in der Regel auf die Rechtsanwendung und soll ermöglichen, den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen oder die Sachrichtigkeit der Entscheidung zu gewährleisten. Durch die Gesetzesdelegation werden die Verwaltungsbehörden ermächtigt, generell-abstrakte Normen zu erlassen, weil der Gesetzgeber dazu weniger geeignet ist und die Flexibilität der Regelung vergrössert werden soll (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 428b). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}