{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00082_2014-11-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=366&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e744ccafd533f5e6c301cd786e4b0d30"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00082", "VG.2014.149"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeiliche Bewilligungen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:52", "Checksum": "d844e95b946ec7a36caca3fcebed7206", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 27.11.2014 VG.2014.00082 (VG.2014.149)\nRegeste:\nPolizeiliche Bewilligungen\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 27. November 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00082 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nund |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEntzug des Jagdpatents |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 A.______ wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2012 wegen des Beschusses eines Gamsbocks mit anschliessender Unterlassung einer zeitgerechten und fachgemässen Nachsuche auf das beschossene Wild gemäss Art. 11 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 6. Mai 1979 (kantonales Jagdgesetz, JagdG) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum kantonalen Jagdgesetz vom 27. Juni 1990 (JagdV) i.V.m. Ziffn. 6.1.1, 8.6 und 9.1 der Vorschriften über die Ausübung der Jagd im Jahre 2012 (Jagdvorschriften 2012) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Auf eine dagegen von A.______ erhobene Einsprache hin sprach ihn das Kantonsgericht am 20. September 2013 des Unterlassens einer fachgemässen Nachsuche gemäss Art. 11 JagdG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 JagdV i.V.m. Ziffn. 6.1.1 und 9.1 der Jagdvorschriften 2012 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Jagdhunde vom 17. Juni 2003 (aJagdhundeV, in Kraft stehend bis am 30. April 2013) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.-. Die dagegen von A.______ erhobene Berufung wies das Obergericht am 2. Mai 2014 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 In der Folge entzog ihm die kantonale Jagdbehörde am 25. Juli 2014 die Jagdberechtigung für ein Jahr. Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 11. August 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juli 2014. Das Verwaltungsgericht trat am 12. August 2014 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber dem Departement Bau und Umwelt (DBU). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Am 9. September 2014 beantragte A.______, dass die Beschwerde im Sinne einer Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht zu überweisen sei. Am 11. September 2014 ersuchte das DBU das Verwaltungsgericht um Behandlung der Beschwerde. In der Präsidialverfügung vom 15. September 2014 führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Behandlung der Beschwerde nun ihm obliege und nahm das Verfahren auf. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Die kantonale Jagdbehörde äusserte sich am 8. Oktober 2014 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. Das DBU beantragte am 10. Oktober 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober 2014 nahm A.______ unaufgefordert zu den Beschwerdeantworten Stellung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht hat bereits in seiner Präsidialverfügung vom 15. September 2014 die Sprungbeschwerde gemäss Art. 105 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) für zulässig erklärt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Die Beschwerdegegnerin, welche über den Entzug der Jagdberechtigung zu befinden hat, ist – wie auch das Verwaltungsgericht – grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdrängt, die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa; Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 23 f.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Vorliegend bestehen keine Gründe, vom durch das Obergericht im Urteil vom 2. Mai 2014 festgestellten Sachverhalt abzuweichen. Danach war A.______ am 3. September 2012 zusammen mit fünf weiteren Personen auf der Jagd im […]. Aus einer Distanz von ungefähr 150 Metern gab er einen Schuss auf eine Gämse ab, die nicht im Feuer liegen blieb, sondern bergwärts in eine unbegehbare Felswand flüchtete. Zusammen mit einem Jagdkollegen suchte A.______ nach Pirschzeichen und leitete mit seiner Hündin eine Nachsuche ein. Die Hündin hatte am 4. Juli 2004 die Schweissprüfung absolviert, dabei die Gehorsamsprüfung bestanden und eine 500-Meter-Übernachtfährte erfolgreich ausgearbeitet. Die Schweissprüfung wurde nicht erneuert. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|"}