| |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 ist aufzuheben und die Verfügung vom 20. Juni 2014 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind von Gesetzes wegen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m.