| |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt ist von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, wobei eine Sanktion im mittleren Bereich des dafür vorgesehenen Rahmens von 1 bis 15 Einstelltagen zu verfügen wäre. Da aber zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, rechtfertigt es sich, ihn für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.3 Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.