45 Abs. 5 AVIV). Dabei ist eine individuelle Verschuldensbeurteilung vorzunehmen, wobei es – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – unzulässig ist, die Höhe der ersten rechtskräftig verfügten Sanktionierung als Basis zu nehmen, um so den Sanktionsrahmen zu bestimmen (AVIG-Praxis, ALE, Oktober 2011, Rz. 63d). | |||||||||| | | |||||||||| | Insgesamt ist von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, wobei eine Sanktion im mittleren Bereich des dafür vorgesehenen Rahmens von 1 bis 15 Einstelltagen zu verfügen wäre.