Zudem handelt es sich bei dem innerhalb der beiden Monate erzielten Einkommen mit Fr. 1'442.- um einen eher geringen Zwischenverdienst. Hingegen fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er seinen Zwischenverdienst in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht angab. Sodann ist zu berücksichtigen, dass er sich nach Erhalt der zu hoch ausgefallenen Taggeldabrechnungen nicht bei der Arbeitslosenkasse meldete. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr bereits einmal in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, was eine angemessene Erhöhung der Einstellungsdauer zur Folge hat (Art. 45 Abs. 5 AVIV).