In einem zweiten Schritt ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er glaubhaft geltend macht, dass er den Zwischenverdienst nicht absichtlich verheimlichte, zumal er diesen dem RAV-Personalberater gemeldet hatte und er zudem davon ausging, dass seine Arbeitgeberin der kantonalen Behörde den Zwischenverdienst melden werde. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die unwahren Angaben auf mangelnde Aufmerksamkeit oder gar auf ein Missverständnis des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Zudem handelt es sich bei dem innerhalb der beiden Monate erzielten Einkommen mit Fr. 1'442.- um einen eher geringen Zwischenverdienst.