| |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Folgt man dem Dargelegten, rechtfertigt es sich, in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass die unwahre Angabe des Beschwerdeführers auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" eine Sanktionierung von sechs Tagen rechtfertigen würde. In einem zweiten Schritt ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er glaubhaft geltend macht, dass er den Zwischenverdienst nicht absichtlich verheimlichte, zumal er diesen dem RAV-Personalberater gemeldet hatte und er zudem davon ausging, dass seine Arbeitgeberin der kantonalen Behörde den Zwischenverdienst melden werde.