finanziellen Vorteilen gegenüber der Arbeitslosenkasse zu gelangen. Das kantonale Versicherungsgericht ging ebenfalls von einem schweren Verschulden aus, reduzierte die Sanktion aber auf 45 Einstelltage (vom Bundesgericht bestätigt in BGer-Urteil C 152/03 vom 25. Juni 2004). | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Folgt man dem Dargelegten, rechtfertigt es sich, in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass die unwahre Angabe des Beschwerdeführers auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" eine Sanktionierung von sechs Tagen rechtfertigen würde.