Diese Anzahl Einstelltage kam zu Stande, weil das Gericht es als erschwerend erachtete, dass die versicherte Person verschiedene Zwischenverdienste über mehrere Monate hinweg verschwiegen und erst im Nachhinein über die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit informiert hatte, womit zwei verschiedene Einstellungstatbestände erfüllt waren (bestätigt durch das Bundesgericht im BGer-Urteil 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010). In einem Fall aus dem Kanton St. Gallen verfügte die kantonale Amtsstelle die Einstellung der versicherten Person in der Anspruchsberechtigung für 60 Tage, weil sie in voller Absicht ein gefälschtes Kündigungsschreiben eingereicht hatte, um so zu ungerechtfertigten